Satzung des Computer Club Cham Stand 4.12.1998 §1 Name und Sitz (1) Der Verein ist gemeinnützig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Er führt den Namen "Computer Club Cham e.V."; Abkürzung: C.C.C. (3) Der Sitz des Vereins ist Cham. (4) Der Verein soll eingetragen werden. Er erhält dadurch den Namenszusatz e.V. §2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein dient der Zusammenführung Interessierter, Anwender und Programmierer zum Zwecke des Gedanken­ und Wissensaustausches. Mitglieder und Personen sollen fortgebildet werden durch Seminare und Kurse sowie durch die Förderung des Selbststudiums anhand von Fachzeitschriften und Büchern, die der Verein zur Verfügung stellt. (2) Der Verein betreibt anwenderorientierte Verbraucherberatung im Zusammenhang mit mo­ dernen Informationstechnologien. Durch überparteiliche Öffentlichkeitsarbeit soll das Ver­ ständnis für Anwendung, Funktion und Sinn der modernen Technologien in der Bevölkerung gefördert werden. Auf diesem Gebiet arbeitet der Verein mit der Volkshochschule und An­ deren zusammen. (3) Jugendliche sollen zu einem sinnvollen Umgang mit dem Computer erzogen werden. (4) Der Verein fördert die Weiterentwicklung von Soft­ und Hardware indem er seinen Mit­ gliedern soweit möglich Geräte (Computer, Floppies, Drucker, usw.) und Literatur zur Verfügung stellt, und wissenschaftliche Veranstaltungen durchführt. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Der Anwärter beantragt die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft. Erfolgt binnen 3 Monaten keine Ablehnung, so gilt der Antrag als angenommen. 3. Eine Ablehnung ist mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dem Antragsteller stehen in diesem Falle Berufungsrechte gemäß §4(3)2.e) zu. §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: (1) Durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vor­ standschaft. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, jedoch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, erfolgen. Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist kann die Vorstandschaft verzichten. (2) Durch Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (3) Durch Ausschluß aus dem Verein. 1. Gründe für den Ausschluß von Mitgliedern sind: a) Schädigung des Ansehens des Vereins b) Finanzielle Schädigung des Vereins c) Verstöße gegen Copyright (Schwarzkopieren, Weitergabe von Programmen an nicht Berechtigte) d) Verstöße gegen das Datenschutzgesetz e) Verstöße gegen die Satzung f) Mißbrauch des Vereinseigentums 2. Vorgehensweise bei Ausschluß eines Mitgliedes: a) Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes ist an die Vorstandschaft zu richten. Er kann nur durch Vereinsmitglieder gestellt werden und ist ausreichend und schriftlich zu begründen. b) Vor Ausschluß eines Mitgliedes ist diesem rechtliches Gehör zu gewähren. Zu diesem Zweck kann es auch einen Fürsprecher aufbieten, der nicht unbedingt Mitglied im Verein sein muß. c) Die Vorstandschaft entscheidet über den Ausschluß mit mindestens 2/3 der Stimmen, wobei mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vorstandschaft abstimmen (die Abstim­ mung kann auch fernschriftlich erfolgen). d) Der Beschluß ist mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Mitglied und ggfs. der zuständigen Gruppe schriftlich mitzuteilen. e) Gegen den Beschluß stehen dem Mitglied und ggfs. der zuständigen Gruppe das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses bei der Vorstandschaft einzulegen und binnen zwei weite­ rer Wochen zu begründen. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. f) Alle Vereinsmitglieder haben nach Beendigung eines Ausschlußverfahrens das Recht auf Einsicht in Beschluß und Begründung, es sei denn die betroffene Person widerspricht dem. (4) Ein Mitglied verliert nach Beendigung der Mitgliedschaft alle Rechte aus dieser. Es hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben. Wenn das Mitglied in einem Vorstandschafts­ oder Leitungsamt war, ist dieses ordnungsgemäß an seinen Stellvertreter oder einen von der Vorstandschaft kommissarisch beauftragten Amtsnachfolger, ersatzweise an die Vorstandschaft zu übergeben. §5 Mitgliedsbeitrag (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. (2) Die Vorstandschaft kann einzelnen Personen oder Personengruppen den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. §6 Gliederung des Vereins (1) Bildung von Gruppen 1. Mitglieder gleichen Interesses an bestimmten Computer Systemen und/oder ­Anwendungen können Gruppen des Vereins bilden. Eine Gruppe soll wenigstens 5 Mitglieder haben. 2. Die Neu­Bildung einer Gruppe ist unter Beifügung der Mitgliederliste der Vorstandschaft anzuzeigen und bedarf deren Bestätigung. Diese gilt als erteilt, wenn die Vorstandschaft nicht binnen 3 Monaten der Bildung widerspricht. (2) Rechtsstellung von Gruppen 1. Gruppen führen den Titel: '... ­ Gruppe des Computer Club Cham'. 2. Sie haben keine Handlungsvollmacht im Namen des Vereins. (3) Organisation der Gruppen 1. Die Leitung einer Gruppe obliegt dem Gruppensprecher bzw. seinem Stellvertreter nach Maßgabe einer Gruppenordnung. 2. Die Gruppenordnung darf dieser Satzung und der Geschäftsordnung des C.C.C. nicht widersprechen. 3. Die Wahl der Gruppensprecher und der Beschluß der Gruppenordnung erfolgen in der Gruppenversammlung. Für die Gruppenversammlung gelten bezüglich Form und Frist der Einberufung und der Beurkundung der Beschlüsse die Bestimmungen der §§9+10 dieser Satzung analog. §7 Die Vorstandschaft (1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus: 1. Dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem die Kasse verwaltenden Geschäftsführer (Kassierer) und einem Schriftführer, welche zusammen die Geschäftsführende Vorstandschaft bilden; sowie 2. den Sprechern der einzelnen Gruppen, im Falle ihrer Verhinderung ihren Stellvertretern, und 3. Beisitzern, deren Anzahl und Aufgaben von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. (2) Die Vereinigung mehrerer Ämter in der Vorstandschaft auf eine Person ist unzulässig. (3) Vertreter des Vereins im Sinne §26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. §8 Aufgaben, Amtsdauer und Beschlußfassung der Vorstandschaft (1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 1. Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung, Erstellen einer Tagesordnung, 2. Ausführen der in der Mitgliederversammlung und von der Vorstandschaft gefaßten Beschlüsse, 3. Erstellen eines Jahresberichts und einer genauen Buchführung über alle durchgeführten Geschäfte, 4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern (siehe §3 und §4), 5. Bestätigung neuer Gruppen (siehe §6), 6. Erstellung und Erfüllung der Geschäftsordnung unter Berücksichtigung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (2) Amtsdauer, Verfahrensweise. 1. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt 1 Jahr, sie endet mit der Konstituierung einer neuen Vorstandschaft. 2. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Sitzungen. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind zu den Sitzungen mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich zu laden. a) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft anwesend sind, außer diese Satzung bestimmt etwas anderes. b) Vor wichtigen Entscheidungen sollen alle Mitglieder der Vorstandschaft gehört (auch telefonisch) werden. c) Bei Abstimmungen der Vorstandschaft entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorstandes. d) Über Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungs­ leiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. §9 Die Mitgliederversammlung (1) Einberufung Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft schriftlich und mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen. (2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn: 1. Das Vereinsinteresse es erfordert, oder 2. ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen wünscht. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegt denselben Regeln wie eine or­ dentliche. (3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungs­ leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Versammlungsleiter ist entweder der 1. Vorstand, der 2. Vorstand oder ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. (5) Stimmberechtigt ist jedes Vollmitglied. (6) Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich, Gäste können durch den Versammlungslei­ ter zugelassen werden. (7) Die Mitgliederversammlung ist bei frist­ und formgerechter Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (8) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­ men, Enthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Satzungsänderung erfordert eine Dreivier­ telmehrheit. Uber die Art der Abstimmung (geheim oder per Handzeichen) entscheidet die Versammlung. (9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 1. Jahres und Kassenbericht, 2. Entlastung der Vorstandschaft, 3. Anzahl und Aufgaben der Beisitzer, 4. Neuwahl der Vorstandschaft, 5. Wahl der Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr, 6. Festlegung des Jahresbeitrages, 7. vorliegende Anträge, 8. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. §10 Wahlen (1) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. (2) Zur Leitung der Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen neutralen Wahlleiter, der nicht Mitglied des Vereins sein muß. (3) Alle Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft werden in je einem gesonderten Wahl­ gang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stich­ wahl. Die Beisitzer können in gleicher Form oder aus einer Liste gewählt werden. (4) Wahlberechtigt ist jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied. Das Stimm­ recht ist nicht übertragbar. (5) Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, das seiner Kandidatur zustimmt; der Bevollmächtigte einer juristischen Person gilt als in seiner Person gewählt. (6) Der 1. und 2. Vorstand sollen nicht der gleichen Gruppe des Vereins angehören. (7) Die Wahlen finden durch Zuruf oder auf Verlangen auch nur eines Stimmberechtigten in geheimer Form statt. §11 Vermögen (1) Das Vereinsvermögen besteht aus: 1. Mitgliedsbeiträgen, 2. freiwilligen Geld­ oder Sachspenden, 3. Einnahmen aus Veranstaltungen, 4. selbsterstellten Anlagen, 5. sonstigen Vermögenswerten. (2) Über das Vereinsvermögen entscheidet die Vorstandschaft. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, insbesondere für den Kauf von 1. Fachzeitschriften und ­büchern, 2. Computer­Geräten, ­Zubehör und ­Programmen für die Fortbildung der Mitglieder. (4) Das Vereinsvermögen darf nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Es darf keine Per­ son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Für Kurse, Veranstaltungen und Benutzungen dürfen Gebühren erhoben werden. §12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stim­ menmehrheit, wobei mindestens 2/3 der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen müssen. (2) Wenn bei fristgerechter und schriftlicher Ladung die Versammlung nicht beschlußfähig ist, dann kann mit einer Frist von 14 Tagen mit gleicher Tagesordnung und Hinweis auf die Beschlußlage erneut zu einer Mitgliederversammlung geladen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig ist. (3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorstand die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet über die gemeinnützige Verwendung des nach Abwicklung von Verbindlichkeiten vorhandenen Ver­ einsvermögens die Mitgliederversammlung. 1. Für einzelne Gruppen aus Vereinsmitteln beschafftes Inventar fällt bei Wunsch einer wei­ terbestehenden Gruppe zu, jedoch unter der Voraussetzung, daß diese bereits selbständig und gemeinnützig ist oder in angemessener Zeit sein wird. 2. Ansonsten fällt es der Stadt Cham zu, die es zu Zwecken, die den Vereinszielen entspre­ chen, verwenden soll. 3. In den Fällen 1. und 2. ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für ge­ meinnützige Zwecke zu verwenden. 4. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird.